Teilnahmebedingung

Teilnahmebedingungen für Freizeiten und Maßnahmen der fkk-jugend e.V.
(nachstehend Träger genannt)

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Den Freizeiten / Maßnahmen des Trägers können sich alle Kinder und Jugendliche, die eine Mitgliedschaft im DFK oder in der fkk-jugend besitzen, anschließen, sofern in der jeweiligen Ausschreibung keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter angegeben sind, oder vom Veranstalter Vorbehalte bestehen. Nichtmitglieder können sich unter bestimmten Voraussetzungen anmelden. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zu Stande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger (auch mündlich) bestätigt worden ist. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrages sind allein die Freizeit- oder Maßnahmenausschreibung, diese Teilnahmebedingungen und ggf. die schriftliche Reisebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange Sie nicht schriftlich vom Träger bestätigt worden sind. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen des Trägers werden von diesem zur Erhaltung und Neuanschaffung von Material und zur Aus- und Weiterbildung von Jugendleitern und Betreuern verwendet. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich. Unterschreibt ein Erziehungsberechtigter allein, so bestätigt er die Zustimmung zur alleinigen Unterzeichnung von allen weiteren Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben.

2. Zahlungsbedingungen
Nach Empfang der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, ist eine Anzahlung in Höhe von 20% zu leisten. Die Restzahlung muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit dem in der Teilnahmebestätigung genannten Konto des Trägers gutgeschrieben sein. Bei Teilnahmebeträgen bis Euro 50,- ist der Gesamtbetrag nach Empfang der Teilnahmebestätigung, bzw. dem Veranstaltungsbeginn zu leisten. Bitte die Teilnehmernummer bei der Zahlung angeben.

3. Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung, Ersatzperson
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit / Maßnahme nicht an, kann der Träger eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Der Träger kann seinen Schaden konkret berechnen oder einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend machen, dieser beträgt:

bei einem Rücktritt mehr als 42 Tage vor Reisebeginn 5% des Teilnehmerbeitrages,
zwischen dem 42. und 22. Tag vor der Freizeit / Maßnahme 25% des Teilnehmerbeitrages,
zwischen dem 21. und dem Beginn der Freizeit / Maßnahme 50% des Teilnehmerbeitrages.

Lässt sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von Euro 20,- erhoben. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.

4. Rücktritt durch den Träger
Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit / Maßnahme bis zwei Wochen vor Beginn abzusagen. Den eingezahlten Teilnehmerbeitrag erhält der Teilnehmer unverzüglich in voller Höhe zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

5. Haftung
Der Träger haftet als Veranstalter von Freizeiten / Maßnahmen für:
1. Die gewissenhafte Freizeit- / Maßnahmenvorbereitung
2. Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeit- / Maßnahmenleistungen entsprechend der Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes / -ortes. Soweit die Ortsüblichkeit maßgebend ist, ist dies in der Reisebeschreibung oder durch besondere Hinweise ausdrücklich hervorgehoben.

Der Träger haftet nicht für die Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Freizeitausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, auch dann nicht, wenn die örtliche Freizeit- / Maßnahmenleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

6. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Trägers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Höhe nach auf den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt,
1. soweit der Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Träger für einen, dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftung des Trägers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder begrenzt ist.

7. Datenschutz
Die persönlichen Daten werden zur Verwendung/Weiterverarbeitung der Anmeldung, Abschluss der Versicherung und Übermittlung von Informationsmaterial bzw. für Zwecke des Trägers elektronisch erfasst und gespeichert.

Gerichtsstand ist der jeweilige Wohnort des Vorsitzenden des Trägers